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Unzuständig gewordener Sozialhilfeträger muss für Weitergewährung der Leistungen Sorge tragen

 

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit für laufende existenzsichernde Leistungen – hier: Sozialhilfe -, so ist der bisher zuständige Leistungsträger nicht berechtigt, seine Leistungen ohne weiteres einzustellen. Er muss vielmehr selbst die nahtlose Weiterzahlung sicherstellen. So hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 02.08.2012, Az. S 9 SO 3771/12 ER).

 

In dem Verfahren ging es um eine Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die nach einem Streit mit dem Hauptmieter ihres Untermietverhältnisses zunächst bei Bekannten in einem benachbarten Landkreis übernachtete und kurz darauf stationär in eine Klinik in einem dritten Landkreis aufgenommen wurde. Der ursprünglich zuständige Sozialhilfeträger stellte seine Leistungen ein, als er von dem Aufenthalt im Nachbarlandkreis erfuhr. In der Folge erhielt die Grundsicherungsberechtigte überhaupt keine Leistungen mehr, da jeder der drei in Frage kommenden Landkreise die beiden anderen für vorrangig zuständig hielt. Sie beantragte daher beim SG einstweiligen Rechtsschutz.

 

Das Gericht verpflichtete den ursprünglich zuständigen Landkreis zur vorläufigen Weiterzahlung der Grundsicherung. Erstens habe die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt wahrscheinlich gar nicht aufgegeben, sondern nur vorübergehend woanders Zuflucht gesucht. Zweitens sei es selbst bei tatsächlichem Wegfall der Zuständigkeit nicht rechtens, die Leistungen einfach einzustellen und den Zuständigkeitsstreit auf dem Rücken des Hilfebedürftigen auszutragen. Der ursprünglich zuständige Träger sei in einer solchen Situation gehalten, selbst den von ihm für nunmehr zuständig gehaltenen Träger über den Hilfefall zu informieren. Lehne dieser seine Zuständigkeit ab, müsse der bisherige Träger von der Einstellung der laufenden Leistungen absehen und die Zuständigkeit im Erstattungsverfahren mit dem anderen Träger klären. Allenfalls könne er die Leistungsbewilligung aufheben, wenn er gleichzeitig vorläufige Leistungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB I gewähre oder zumindest anbiete.

 

(Pressemitteilung vom 19.11.2012)

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